Mo. - Fr. von 08:00 - 12:00 Uhr
zus. Do. von 13:30 - 17:00 Uhr

Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

nach Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 2 BayWG (bezeichnete Gebiete) für das Einleiten von häuslichem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser

(Regelfall)

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen:

Für den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis werden folgende Anlagen benötigt, die am Ende des Antrags hochgeladen werden müssen:

  • Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (wenn das Vorhaben im bezeichneten Gebiet liegt)
  • Aktueller Lageplan M 1:1.000
  • Aktueller Lageplan mit Darstellung der Abwasserbehandlungsanlage, Einleitungsstelle und Flurabgrenzung
  • bei technischen Anlagen - die bauaufsichtliche Zulassung des DIBt

Die Dokumente können im Format PDF oder JPG hochgeladen werden.

Max. Größe 2 MB pro Datei.

Bürgerkonto:

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Ich stimme zu, dass mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein BayernID-Postfach zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im BayernID-Postfach zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt.

Antragsteller
Einleitung von in Kleinkläranlagen behandeltem häuslichem Abwasser bis 8 m³/Tag (Art. 70 BayWG)

Erläuterungsbericht
zum Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG

Abwasserableitung von
Es sollen abgeleitet werden
Das Abwasser soll in einer mechanischen Behandlungsstufe und biologischen Behandlungsstufe geklärt werden

 mechanischen Behandlungsstufe

Bezeichnetes Gebiet (Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG)

Die Kleinkläranlage liegt im bezeichneten Gebiet (Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG) 
(siehe Veröffentlichung auf unserer Homepage www.unterallgaeu.de)

Das geklärte Abwasser soll

Hinweis:
Eine punktuelle Versickerung (Sickerschacht, Sickergrube bzw. Sickergraben) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wir bitten in diesen Fällen den Antrag nach Art. 15 BayWG zu verwenden.

Lage der Einleitungs-/Versickerungsstelle:
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