Einzureichende Unterlagen:
- Einladungsschreiben des Gastgebers mit Übernahmeerklärung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten
- Sonstige Nachweise (z. B. Terminbestätigung Arzt/Klinik/Botschaft/Rechtsbeistand)
Hinweise
- Der Antrag ist rechtzeitig – spätestens 14 Tage vor Reisebeginn – bei der Ausländerbehörde zu stellen.
- Reisekosten sind selbst zu tragen.
- Eine Übernachtung in einer Asylbewerberunterkunft außerhalb der zugewiesenen Unterkunft ist nicht gestattet.
- Wenn Sie ausreisepflichtig sind, sind Sie gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Wenn Sie gegen diese Verpflichtung verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG).
- Gemäß § 10 AsylG müssen Sie während der Dauer des Asylverfahrens dafür sorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte Sie stets erreichen können.
- Bei Unterstützung durch den Gastgeber besteht im Zeitraum der Verlassenserlaubnis kein Anspruch auf Sozialleistungen
WICHTIG
Das Absenden dieses Formulars gestattet nicht automatisch das Verlassen. Bitte warten Sie auf die Rückmeldung der Ausländerbehörde!