Vereinfachtes Verfahren (wenn zutreffend, bitte im Antrag "vereinfachtes Verfahren" ankreuzen)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren für Verkehrsbetriebe, Versorgungsträger, die Deutsche Post AG und für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, festlegen (sog. »Jahresgenehmigungen«). Davon unberührt bietet dieses Formblatt ein »vereinfachtes Verfahren« für alle anderen (Bau-) Unternehmer an, welche geringfügige Arbeitsstellen auf verkehrsschwachen Straßen durchführen. Dazu wird allerdings von dem (Bau-) Unternehmer eine besondere Sorgfalt bei der Ausfüllung des Antragteils erwartet, da dieser teilweise zum Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung werden soll. Denn diese Angaben müssen nach den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« in der verkehrsrechtlichen Anordnung enthalten sein.
1. Allgemeines
Von Arbeitsstellen an Straßen gehen besondere Gefahren aus. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) läßt deshalb Arbeitsstellen an Straßen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (Arbeiten im Straßenraum [§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO] und Straßenbauarbeiten [§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO]), nur zu, wenn der (Bau-)Unternehmer vor Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde eine Anordnung zur Sicherung der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs an der Arbeitsstelle (Verkehrsbereich) eingeholt und ausgeführt hat (§ 45 Abs. 6 Satz 1 StVO).
Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung wird festgelegt, wie die Arbeitsstelle mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie die gesperrten Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Arbeiten, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, bedürfen vorher zusätzlich der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (bei gekennzeichneten Vorfahrtstraßen) bzw. der Regierung (bei gekennzeichneten Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr) (§ 45 Abs. 7 Satz 1 StVO).
Mit Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, darf also erst begonnen werden, wenn die Arbeitsstelle sowie die (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen »behördlich genehmigt« und die Sicherungsmaßnahmen ausgeführt worden sind. Sie sind dann zu beenden, wenn die Frist der verkehrsrechtlichen Anordnung abgelaufen ist.
2. Planung der Arbeitsstellen
Arbeitsstellen sind so zu planen, daß ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen vorübergehend Gründe für die Arbeitsstelle oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann soll die Arbeitsstelle für diese Zeit aufgehoben oder eingeschränkt werden. Insbesondere sollen Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, die nur während der Arbeitszeit (z. B. zum Schutz der im Arbeitsbereich Tätigen) erforderlich sind, in der arbeitsfreien Zeit aufgehoben werden.
Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und Baustellenbreite möglichst gering gehalten werden.
Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden. Bei Arbeitsstellen von längerer Dauer ist auf Zeiten mit starkem Reiseverkehr, bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ist auf die Spitzen des Berufs- und Ausflugsverkehrs zu achten.
Als Umleitungsstrecken sollen nur solche Straßen ausgewählt werden, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbarem Aufwand für die Umleitung hergerichtet werden können.
Bereits bei der Planung von zeitlich und/oder räumlich größeren Arbeitsstellen sind die Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizei frühzeitig zu beteiligen. Soweit in Städten besondere Stellen zur Koordinierung solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu beteiligen.
3. Haftung (Verkehrssicherungspflicht)
Zur Sicherung der Arbeitsstelle ist in erster Linie der (Bau-)Unternehmer, der die tatsächliche Gewalt über die Baustelle hat, verpflichtet. Verantwortlich sind daneben aber auch der örtliche Arbeitsstellenleiter, u. U. sogar der Auftraggeber und der Träger der Straßenbaulast.
Die Verkehrssicherungspflicht des (Bau-)Unternehmers betrifft die gesamte Arbeitsstelle und beginnt bzw. endet, solange der (Bau-)Unternehmer die tatsächliche Gewalt über die Baustelle hat; in der Regel also auch noch nach Abschluß der Bauarbeiten bis zum Abbau der Sicherungsmaßnahmen.
Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, daß niemand einen anderen mehr als unvermeidlich gefährden soll. Sie bedeutet, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Wegebenutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet; eine besondere Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für einen aufmerksamen Straßenbenutzer eine Gefahrenlage entweder völlig überraschend oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.
4. Umfang der Sicherungsmaßnahmen
Welche (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht, aber auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erforderlich sind, richtet sich nach den besonderen örtlichen und verkehrlichen Umständen des Einzelfalles. Je größer und schwerer erkennbar eine von der Arbeitsstelle ausgehende Gefahr ist, desto deutlicher müssen die Sicherung-smaßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte, der Geräte und der Maschinen in der Arbeitsstelle selbst sowie zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeugverkehr, Radverkehr, Fußgängerverkehr usw.) sein.
Die Verkehrssicherungspflicht entbindet deshalb auch nicht den (Bau-) Unternehmer ständig in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die behördlich angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen ausreichen. Stellt sich vor oder während der Arbeiten heraus, daß die angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen nicht (mehr) ausreichend sein könnten, muß er unverzüglich bei der zuständigen Behörde - bei Gefahr in Verzug bei der Polizei - eine ergänzende verkehrsrechtliche Anordnung einholen.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (einschließlich der damit verbundenen Gebote und Verbote) können durch bauliche Leitelemente (z. B. Leitborde, Leitwände) oder andere Warneinrichtungen (z. B. Warnfahnen, Warnbänder, Warnposten) unterstützt oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner verkehrsrechtlichen Anordnung auf Grundlage der StVO. Von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher angeordnete oder erforderliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regelmäßig nicht ersetzen.
5. Aufstellung von Verkehrszeichenplänen
Der (Bau-)Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag zur Sicherung der Arbeitsstelle einen Verkehrszeichenplan, ggf. auch einen Umleitungsplan1 (bei Verkehrsumleitungen) sowie einen Signallageplan und Signalzeitenplan1 (bei Lichtzeichenregelung) beizugeben. Diese Pläne sind unter Beachtung der Vorschriften der StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA«, den »Richtlinien für Umleitungs-beschilderungen- RUB« sowie den »Richtlinien für LichtsignalanlagenRiLSA« aufzustellen.
Die »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« enthalten zur Arbeitserleichterung, abgestimmt auf Standardsituationen, Regelpläne2. Ein geeigneter Regelplan kann dann, wenn es die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände zulassen, unverändert übernommen werden. Auch kann ein grundsätzlich geeigneter Regelplan als Grundbaustein für einen eigenen Verkehrszeichenplan verwendet werden. Nur wenn die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände nicht unerheblich von den Standardsituationen abweichen, ist die Aufstellung eines eigenen Verkehrszeichenplanes z. B. auf Grundlage eines Lageplanes des Vermessungsamtes/ des Trägers der Straßenbaulast ratsam.
Der Verkehrszeichenplan / der Antrag muß neben den Sicherungsmaßnahmen auch besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen (einschl. Markierungen) im Verlauf der Arbeiten, Änderungen an arbeitsfreien Tagen sowie zur entgegenstehenden und vorhandenen Verkehrsregelung (z. B. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen) enthalten.
Der (Bau-)Unternehmer muß einen Verkehrszeichenplan nur dann nicht vorlegen, wenn einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:
1. Bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Verkehr auswirken.
(Dies setzt voraus, dass die Auswirkungen der Arbeitsstelle auf den Straßenverkehr tatsächlich so geringfügig sind, dass der Eintritt konkreter Gefahr als ausgeschlossen ist. Das ist nur sehr selten der Fall. Die Straßenverkehrsbehörden sind im Sinne der Verkehrssicherheit gehalten, diese Ausnahmeregelung zurückhalten zu handhaben.)
2. Wenn ein geeigneter Regelplan besteht und dieser unverändert übernommen werden kann.
(Die zuständige Behörde legt dann ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung eine bestätigte Ausführung des Regelplans bei).
3. Wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.
(Auf diese Ausnahmeregelung besteht kein Anspruch. Sie kann insbesondere nur bei größeren Arbeiten, welche ein abgestimmtes Verkehrskonzept verlangen, in Betracht kommen. Es wird deshalb dringend empfohlen, die zuständige Behörde frühzeitig anzusprechen).
6. Verantwortlicher
Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten des (Bau-) Unternehmers verfügt. Die Benennung eines Verantwortlichen schließt allerdings nicht die in erster Linie bestehende Verantwortung des (Bau-) Unternehmers aus; entscheidend sind hier die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der Verantwortliche erst bis zur Errichtung der Arbeitsstelle benannt wird.
7. Überprüfung/Überwachung
Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen an Straßen vor Ort hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeich-nung zu überwachen. Der (Bau-) Unternehmer muß deshalb immer mit solchen Kontrollen rechnen.
8. Kosten
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hat der (Bau-) Unternehmer dann zu tragen, wenn sie durch diese Arbeiten erforderlich werden (vgl. § 5 b Abs. 2 Buchst. d StVG).
9. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient (vgl. § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO).
Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nichtig und müssen von den Verkehrsteilnehmern nur befolgt werden, solange und soweit ansonsten eine Gefahr zu befürchten ist (z. B. Vorfahrtregelung).
10. Sondernutzung
Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der (öffentlich-rechtlichen) Erlaubnis, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann bzw. der (privat-rechtlichen) Gestattung, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann. Näheres kann bei der Straßenbaubehörde, ggf. auch bei der Gemeinde, erfragt werden.