Information
Beschäftigung von Asylbewerbern: Das müssen Arbeitgeber beachten
Für Unternehmer, die Asylbewerber einstellen beziehungsweise einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz anbieten wollen, haben wir hier wichtige Regelungen zusammengestellt.
Grundsätzlich gilt:
- Ein Asylbewerber darf erst drei Monate nachdem der Ankunftsnachweis ausgestellt wurde arbeiten.
- Jeder Einzelfall wird gesondert geprüft.
- Straftäter dürfen nicht arbeiten.
- Personen aus sicheren Herkunftsstaaten - also aus der EU, aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Ghana und Senegal - dürfen nicht arbeiten.
- Eine Aneinanderreihung gleicher Praktika ist nicht möglich.
1. Praktikum zur Überprüfung der Ausbildungseignung bis maximal drei Monate:
-> Ausländerbehörde muss zustimmen.
-> Praktikumsvertrag zwischen Arbeitgeber und Ausländer nötig.
2. Unbezahltes Schnupperpraktikum bis maximal zehn Tage:
-> Genehmigungsfrei möglich.
-> Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Asylbewerber nötig.