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Di. von 13:30 - 16:00 Uhr
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„Praktikum zur Überprüfung
der Ausbildungseignung“
(max. 3 Monate)

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„Schnupper-Praktikum“
(max. 10 Tage)


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Beschäftigung von Asylbewerbern: Das müssen Arbeitgeber beachten

Für Unternehmer, die Asylbewerber einstellen beziehungsweise einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz anbieten wollen, haben wir hier wichtige Regelungen zusammengestellt.

Grundsätzlich gilt:
- Ein Asylbewerber darf erst drei Monate nachdem der Ankunftsnachweis ausgestellt wurde arbeiten.
- Jeder Einzelfall wird gesondert geprüft.
- Straftäter dürfen nicht arbeiten.
- Personen aus sicheren Herkunftsstaaten - also aus der EU, aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Ghana und Senegal - dürfen nicht arbeiten.
- Eine Aneinanderreihung gleicher Praktika ist nicht möglich.

1. Praktikum zur Überprüfung der Ausbildungseignung bis maximal drei Monate:

-> Ausländerbehörde muss zustimmen.

-> Praktikumsvertrag zwischen Arbeitgeber und Ausländer nötig.


2. Unbezahltes Schnupperpraktikum bis maximal zehn Tage:

-> Genehmigungsfrei möglich.

-> Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Asylbewerber nötig.

zur Vorlage bei Landratsamt Unterallgäu

Zwischen:

Arbeitgeberangaben

und:

Angaben zum Praktikanten

wurde folgender Praktikumsvertrag zur Prüfung der Ausbildungseignung abgeschlossen:

Die mit einem Stern ( * ) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.

 

Landratsamt Unterallgäu


Bad Wörishofer Str. 33
87719 Mindelheim

✉ info(at)lra.unterallgaeu.de

☎ (08261) 995-0

 

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